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Gerichtsgutachten

Ein Gericht bestellt einen Gutachter zur Untersuchung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen.

In Gerichtsverfahren sind bevorzugt öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranzuziehen. Andere Sachverständige dürfen nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden wenn besondere Umstände dies erfordern (ZPO § 404 Abs. 2). Wenn ein Sachverständiger für ein gerichtliches Verfahren benötigt wird, bestellt das Gericht den Sachverständigen und legt die vom Gutachter zu behandelnden Fragen in einem Beweisbeschluss fest. Dies gilt auch für das "selbständige Beweisverfahren" nach ZPO §§ 485 ff. Es ist nicht Sache einer antragstellenden Partei, sondern des Gerichts, den Sachverständigen zu benennen. Bei Gutachterleistungen im gerichtlichen Auftrag haben öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige die von ihnen angeforderten Leistungen persönlich zu erbringen. Bei gerichtlichen Gutachten dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung der Leistung und nur insoweit beschäftigt werden als ihre Mitarbeit vom Sachverständigen ordnungsgemäß überwacht werden kann (Bei Privatgutachten gelten andere Grundsätze). Der Umfang der Tätigkeit von Hilfskräften ist kenntlich zu machen. Die Tätigkeit als Gerichtsgutachter erfolgt nicht auf vertraglicher Basis, ondern in einem öffentlich-rechtlichen Weisungsverhältnis. Die Vergütung ist im "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)" geregelt.

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